ELEKTRONISCHER PRÜFUNGSBERICHT – OHNE PAPIERVERSION

Gemäß den neuen Vorschriften des Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer hat der Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung des Abschlusses eines im Landesgerichtsregister (KRS) eingetragenen Unternehmens den Prüfungsbericht in elektronischer Form anzufertigen und mit seiner qualifizierten elektronischen Unterschrift zu signieren.

Dies bedeutet, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Papierversion, wie es bisher, übergeben wird, wenn sie den Prüfungsbericht in elektronischer Form erstellt. Es ist eine Neuerung, die seit dem 1. Oktober 2018 gilt. Ausschlaggebend dabei ist das Datum der Erstellung des Prüfungsberichts und nicht die Periode, die der Abschluss betrifft, für den der Bericht erstellt wird.

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