Änderungen der Vorschriften, die den Beruf des Wirtschaftsprüfers und die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfungsunternehmen betreffen und mit dem Gesetz vom 11. Mai 2017 in Kraft getreten sind, haben die Darstellung der Prüfungsergebnisse neu geregelt. Anstelle des „Bestätigungsvermerks und Berichts des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung“ legt der Wirtschaftsprüfer den geprüften Unternehmen den „Prüfungsbericht“ vor.
Die meisten Unternehmen, deren Jahresabschluss geprüft wurde, haben diese Änderung bei der Prüfung des Geschäftsjahres 2017 bemerkt (wo das Geschäftsjahr und das Kalenderjahr übereinstimmten). Das neue Format ist deutlich kürzer, was von manchen Adressaten als negativ empfunden wird. Gleichzeitig jedoch weisen die Wirtschaftsprüfer in diesem Zusammenhang auf andere Vorteile hin, so u.a.:
- erstellt der Wirtschaftsprüfer nur ein Dokument, das die gesamten Angaben enthält, die nach den Prüfungsstandards obligatorisch sind,
- werden die einzelnen Absätze, in denen die Verantwortung und Zuständigkeit von gesetzlichen Vertretern, Aufsichtsorgan und Abschlussprüfer klar und deutlich präsentiert werden, durch Zwischenüberschriften hervorgehoben.
Obwohl die Prüfungsberichte bereits vor längerer Zeit zum ersten Mal angewendet wurden, findet man immer wieder Angebotsanfragen, in denen vom Wirtschaftsprüfer verlangt wird, bei der Prüfung des Abschlusses für das Geschäftsjahr 2018 den „Bestätigungsvermerk und Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung“ auszustellen. Hier ist zu betonen, dass der Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung des Abschlusses für das Geschäftsjahr 2018 einen „Prüfungsbericht“ vorlegen wird, dessen Beispiel auf der Seite www.pibr.org.pl zu finden ist.